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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Bildung und gesunde Entwicklung haben Vorfahrt

Jugendliche

Zum Arbeitsschutz gehört auch das Verbot, Kinder und Jugendliche für unangemessene Arbeiten heranzuziehen. Auch wenn heute fast jeder das Taschengeld mit Jobben aufbessert - nicht alles ist auch erlaubt. Aus gutem Grund: Kinder sind genug damit beschäftigt, für die Schule zu lernen. In der Freizeit, die ihnen bleibt, sollen Kinder spielen, ihren Spaß haben und sich erholen.

Hier eine grobe Übersicht, was erlaubt ist und was nicht:

Kind ist vor dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch vollzeitschulpflichtig ist. Vollzeitschulpflichtig heißt übersetzt: Wer noch nicht neun bzw. zehn Jahre in der Schule war. Denn so lange besteht für Kinder Schulpflicht.

Jugendlicher ist man zwischen 15 und 18 Jahren. Ab 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr, man ist vor dem Gesetz erwachsen.

  • Kinder bis 13 Jahren dürfen gar nicht arbeiten. Ab 13 sind einige, wenige Tätigkeiten zum Aufbessern der Finanzen erlaubt, allerdings nur im privaten Bereich. Gemeint sind beispielsweise Rasenmähen oder Putzen bei den Nachbarn, Babysitten oder Hunde Gassi führen.
  • Ab 15 Jahren, bzw. dann, wenn man nicht mehr schulpflichtig ist, darf man etwas mehr arbeiten, und zwar in den Ferien, aber nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr. Wenn man mit 15 bereits eine Ausbildung macht, ist das natürlich anders.
  • Die 40 Stunden-Woche ist für Jugendliche das Maximum. Länger als acht Stunden darf ein Arbeitstag nicht dauern, es sei denn es gibt Gleitzeit. Dann sind 8,5 Stunden von Montag bis Donnerstag o.k., um am Freitag früher ins Wochenende verschwinden zu können. Eine Schichtzeit (das ist Arbeitszeit plus Pausenzeit) darf in der Regel nicht länger als 10 Stunden - in bestimmten Branchen 11 Stunden - lang sein.
  • Es gilt die Fünf-Tage-Woche, das Wochenende sollte frei sein. Wenn Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, am Sonntag oder an einem Feiertag arbeiten, haben sie jedoch Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
  • Vor 6 Uhr morgens und nach 20.00 Uhr abends dürfen Jugendliche nur in Ausnahmen beschäftigt werden.
  • Jugendliche haben ein Recht auf Pausen! Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden, müssen die Pausen insgesamt mindestens eine Stunde betragen. Die erste Pause ist spätestens nach 4,5 Stunden fällig. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.
  • Außerdem haben Jugendliche Anspruch auf Jahresurlaub. Ein 15-Jähriger hat Anspruch auf 30 Tage, ein 16-Jähriger auf 27 Tage und ein 17-Jähriger auf 25 Tage Urlaub. Da du ja aber nur vier Wochen im Jahr arbeiten darfst, sind es entsprechend weniger (30 Tage bei 52 Wochen, also knapp 2,5 Tage bei 4 Wochen).
  • Für Jugendliche verboten sind gefährliche Arbeiten, bei denen sie großer Hitze oder Kälte, gefährlichen Stoffen oder Strahlungen ausgesetzt sind (außer die Berufsausbildung verlangt es) und schuften im Akkord.
  • Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben sollten die Jugendlichen sich also von einem Arzt gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Alle Untersuchungen werden vom jeweiligen Bundesland bezahlt. Es entstehen also weder den Jugendlichen noch dem Arbeitgeber Kosten.

Kontrolle ist besser

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder, in schweren Fällen, auch als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro belegt werden. Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen. Kontrolliert wird das alles durch die Gewerbeaufsicht bzw. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz.

Der lange Weg zum Arbeitsschutz, wie wir ihn heute kennen

Jahr

Gesetz / Verordnung

1839

Preußisches Regulativ / Einschränkung der Kinderarbeit

1853

Ergänzungsgesetz zum Regulativ (Gewerbeaufsicht)

1869

Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund

1871

Reichshaftpflichtgesetz

1884

Unfallversicherungsgesetz

1891

Arbeitsschutznovelle zur Gewerbeordnung

1920

Betriebsrätegesetz

1925

Berufskrankheitenverordnung

1952

Betriebsverfassungsgesetz

1960

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend

1963

Unfallversicherungsneuregelungsgesetz

1968

Gesetz über technische Arbeitsmittel

1971

Arbeitsstoffverordnung

1973

Arbeitssicherheitsgesetz

1975

Arbeitsstättenverordnung

1980

Chemikaliengesetz

1994

Arbeitszeitgesetz

1996

Arbeitsschutzgesetz

Zusatzinfos:

Arbeitsschutz in NRW:
http://www.arbeitsschutz.nrw.de

Du hast konkrete Fragen zum Jugendarbeitsschutz?
Die Experten vom Kompetenznetz Arbeitsschutz antworten!
http://www.komnet.nrw.de

Gesund und sicher im Beruf und in der Freizeit - das sind die Themen von den jungen (Internet-)Seiten der Berufsgenossenschaften
http://www.nextline.de

Alles Wichtige zum Jugendarbeitsschutzgesetz, ganz verständlich als kostenlose Broschüre. Zum Herunterladen oder Bestellen.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Öffentlichkeitsarbeit und Internet
Mohrenstraße 62
10117 Berlin
Fax: (0 30) 2007-2166
E-Mail: info@bmas.bund.de

Broschüre zum Jugendarbeitsschutzgesetz